Bei der Beurteilung des Abstands eines Klagemusters zum vorbekannten Formenschatz kommt es maßgeblich auf den jeweiligen Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Muster (Designs) an. Eine mosaikartige Gesamtschau einzelner Elemente unterschiedlicher Entgegenhaltungen verbietet sich. Die bloße bildliche Wiedergabe von Entgegenhaltungen ersetzt dabei keine konkreten Feststellungen zu deren Gesamteindruck (Fortführung von BGH, Urteil vom 28. September 2011 – I ZR 23/10, GRUR 2012, 512 Rn. 26 – Kinderwagen I).

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